Freitag, 4. Dezember 2009

Aromapflege und Haftung

Eine häufig gestellte Frage in Fortbildungen rund um die Aromapflege lautet: 'Welche Art von Ätherische-Öle-Anwendungen und mit welchen Ölen darf ich als professionell pflegende Person in Institutionen am Patienten arbeiten?'
Ätherische Öle gelten je nach aufgedruckter/beigepackter Deklaration als:
  • Produkte zur Raumbeduftung ('Bedarfsgegenstände') - das ist meistens der Fall
  • medizinische Produkte beispielsweise nach DAB - so genannte 'Apothekenöle', sie sind standardisiert mit eindeutig zugeordneten Einsatzgebieten/Befindlichkeitsstörungen
  • kosmetische Produkte
  • Lebensmittel (relativ neu wie hier)
Laut Gesetzestexte der meisten europäischen Länder darf man als Angehörige(r) eines pflegenden Berufes nur ätherische Öle in der Kranken- und Seniorenpflege einsetzen, die dem jeweils aktuell gültigen Arzneibuch (Pharmacopoe) entsprechen. Daraus folgt, dass diese Tätigkeit eine mit heilender Ausrichtung vorgenomme Tätigkeit ist, die von betreuenden Arzt verordnet oder zumindest verantwortet werden muss.
Man könnte für eine pflegende Handlung (Grundpflege) ein als reines Kosmetikum deklariertes ätherisches Öl für die Hautpflege verwenden, dann handelt es sich um eher kosmetisch orientierte Pflege wie die Haare waschen oder so ähnlich. Sicherlich wäre beispielsweise ein Lavendelöl in fettem Öl wie von Neumond, Primavera oder Maienfelser angeboten für diesen Zweck geeignet, denn wenn es damit Probleme bei der Pflege gibt, haftet die herstellende Firma, vorausgesetzt das Produkt wurde nicht zweckentfremdet und wirklich kosmetisch-pflegend eingesetzt.
Freiberuflich tätige AromapraktikerInnen dürfen eine EINMALIGE Mischung für eine einzige Anwendung herstellen, aber eben nicht auf Vorrat.

Mischungen, die mehr als die reine Grundpflege erreichen sollen oder die für einen Vorratverkauf bestimmt sind, müssen (offiziell) von einer Apotheke hergestellt und etikettiert werden und dürfen dann mit bestimmten medizinischen Indikationen ausgezeichnet werden, beispielsweise Öl zur Decubitusprophylaxe.
Die guten und seriösen Firmen deklarieren ihre ätherischen Öle aus juristischen Gründen "nur" als Produkte zur Raumbeduftung, damit sind die Öle - juristisch gesehen - Räucherstäbchen, Klosteinen und Petroleumduftlampen gleichzusetzen und sowas darf (offiziell) nicht zur Pflege eingesetzt werden. Der oder die verantwortlichen MedizinerInnen müssen also Vertrauen in die Firma oder in die Kompetenz ihrer pflegenden MitarbeiterInnen haben, um die Anwendungen zuzulassen und zu verantworten.

Es bleibt Pflegenden also (offiziell) nichts anderes übrig als Arzt/Ärztin mit einzubeziehen, sie vielleicht durch Studien zu überzeugen. Beispielsweise mit dem Fachbuch von Prof. Wabner und Frau Dr. Beier vorlegen, in dem eine große Anzahl an Studien vorgestellt sind.

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